Selfpublishing

Self-Publishing mit Amazon KDP [4]: Rechtliche Aspekte & CreateSpace

Amazon bietet Self-Publishern nicht nur das Feature des „Kindle Direct Publishing“ (KDP) an, sondern hat mit „CreateSpace“ eine eigene Variante üblicher „Book-on-Demand“-Verlage. Hierbei handelt es sich um gedruckte Taschenbücher, die produziert werden, sobald ein Kunde es kauft. Eine weitere Initiative, mit der Amazon seine Self-Publisher unterstützen will, ist der sogenannte Kindle Storyteller Wettbewerb, der auch dieses Jahr wieder stattgefunden hat. Und dann sind da noch die ganzen rechtlichen Fragen, die in Deutschland mit der Publizierung von Büchern einhergehen.


 

Im Rahmen der Veröffentlichung meines ersten Buches habe ich mich mit all den Featuren von Amazons KDP-Programm sehr ausführlich beschäftigt. Von Anfang an interessant dabei war vor allem der Kindle Storyteller Wettbewerb 2016, zu welchem man sich bis einschließlich 15. September anmelden konnte. Die einzigen zwei Voraussetzungen zur Teilnahme bestehen darin, dass man ein bisher unveröffentlichtes Manuskript über das KDP Select Programm hochlädt und als Stichwort „kindlestoryteller2016“ eingibt. Ich bin ziemlich spät dran mit meiner Anmeldung, daher rechne ich mir keine Siegchancen aus, aber schaden kann eine Teilnahme auch kaum.

Es gibt eine gut besetzte Jury, in welcher unter anderem Christian Ulmen und Dr. Uwe Kullnick sitzen. Natürlich ist es unmöglich für so eine Jury, alle eingereichten Bücher zu lesen, deswegen gibt es eine Auswahl an Finalisten, welche über Verkaufserfolg während des Wettbewerbszeitraumes bestimmt wird. Hier steigen natürlich die Chancen, je früher man sich angemeldet hat und umso mehr Verkäufe seiner Bücher man zu verzeichnen hat. Für das Jahr 2017 weiß ich nun also besser Bescheid und kann schon im Vorfeld ein Manuskript fertigstellen.

Der Gewinn kann sich ebenfalls sehen lassen: Neben 10.000€ Preisgeld, das jeder freischaffende Künstler gerne nimmt, gibt es zudem ein Marketing-Paket im Wert von 20.000€ und HarperCollins verlegt und vertreibt das Buch in Deutschland. Die besten fünf Bücher werden zudem als Hörbücher für Audible produziert. Der Gewinn verschafft dem Autor auf jeden Fall über Nacht sehr viel Aufmerksamkeit. Wer hier siegt, hat als Self-Publisher nicht nur einen Fuß in der Tür, sondern gleich ein ganzes Bein. Nur verspielen sollte man die Chance nicht, sondern dran bleiben und weitere Bücher schreiben und veröffentlichen.

Nach dieser motivierenden Vorrede nun zu rechtlichen Fragen von Druck und Self-Publishing in Deutschland.

 

CreateSpace – Ein kreativer Raum?

Ich schicke diesem und dem nächsten Abschnitt vorweg: Ich bin keine Juristin und kann keine rechtlich abgesicherten Aussagen treffen. Das einzige, was ich hier tun kann, ist, die Gesetzeslage so zu schildern, wie ich sie mir selbst aus Gesetzen und anderen Ratgebern angelesen habe.

CreateSpace ist Amazons Variante der BoD-Verlage. Hier kann man sein Buch als Taschenbuch erstellen, ganz ohne Kosten, und es wird gedruckt, sobald es gekauft wird. Ich hatte zuerst gar nicht vor, meinen Debüt-Roman auch als Taschenbuch anzubieten, da er weniger Roman und viel mehr Novelle ist, doch da bei den Tipps zum Kindle Storyteller Wettbewerb gesagt wurde, dass es von Vorteil sein kann, sein Buch bei CreateSpace einzureichen, habe ich mich doch dazu entschieden. Ich sage direkt vorne weg: Das ist deutlich komplizierter als ein eBook bei KDP hochzuladen.

Um bei Amazon ein eBook zu veröffentlichen, muss man nicht viel mehr tun als ein Cover haben (z.B. durch einen professionellen Cover-Hersteller) und seine Geschichte als fertiges Manuskript z.B. in PDF-Format vorliegen haben. Der Converter von KDP selbst kann jedes normale Word-Dokument problemlos in eine funktionierende .mobi-Datei umwandeln, welches das Format für alle Kindle-Geräte ist. Neben der Angabe der Inhalts-Details (Titel, Inhaltsangabe, Autor) muss man dann nur noch den Preis und die Tantieme-Option (35% bzw. 70% Verkaufserlös-Beteiligung) und dann ist das eBook auch schon fertig für den Verkauf.

instagram7-1Nicht so beim Taschenbuch. CreateSpace bietet einem eine kostenlose Format-Vorlage für Word an, wenn man keine kostenpflichtige, teure wählen möchte. Diese lädt man sich runter, um dann den Manuskripttext dort einzufügen. Die Vorlage formatiert automatisch korrekt nach linker und rechter Seite und verhindert auch, dass der Text über den druckbaren Bereich hinaus ragt. Dadurch hat sich die Seitenzahl meines Word-Manuskripts etwa verdoppelt. Was mir aber wirkliches Kopfzerbrechen bereitet hat, war die Feststellung, dass ich ja nun wirklich ein echtes Buch produziere. Ein Buch mit Seiten. Jeder, der schon einmal ein Buch aufgeschlagen hat, wird unbewusst gesehen haben, dass auf allen Seiten der Text exakt gleich lang ist, es sei denn, wir haben einen Kapitelwechsel vor uns.Auf der anderen Seite müssen aber auch „Hurenkinder“ und „Schusterjungen“ vermieden werden. Das führt dazu, dass man das gesamte Manuskript erneut überarbeiten muss, um Absätze so zu verlängern oder zu kürzen, dass jede Seite korrekt unten abschließt.

Das ist eine langwierige Arbeit, die ich zuvor nicht mit eingeplant hatte. So naiv war ich an das Unternehmen herangegangen, dass ich dachte, dass das schon von alleine gehen würde. Ich war mir dieses Problems nicht einmal bewusst. Dieses zusätzliche Lektorat hat mich noch einmal einen ganzen Tag gekostet.

Dann entstand ein weiteres Problem: Jedes Buch in Deutschland – auch ein eBook – braucht ein Impressum, es besteht eine sogenannte Impressumspflicht, die in allen Pressegesetzen der Länder verankert ist, bspw. in §8 LPG NRW. Bei einem gedruckten Buch muss zudem Druckerei und Ort angegeben werden. Ein Impressum besteht aus einer korrekten Anschrift des Verlages, oder bei Self-Publishern der Anschrift des Autors. Obwohl ich also unter einem Pseudonym schreibe, muss mein richtiger Name und meine „ladungsfähige Anschrift“ in das Buch. Das ist übrigens auch bei Blogs, Facebook-Seiten etc. so, die nicht ausschließlich privat betrieben werden (siehe TMG §5). Also musste ich mir zusätzlich Gedanken über die Gestaltung des Impressums machen. Ich weiß ja nicht, wo CreateSpace das Buch druckt, für Deutschland ist das wohl meistens Leipzig, aber nicht immer. Ich habe mich am Ende dazu entschieden, auf CreateSpace selbst zu vertrauen. Diese hängen nämlich ans Ende jedes Buches eine Seite, in der sie Angaben über Druck und Ort machen, selbstständig an. Da ich nicht vorhersehen kann, wo meine Bücher gedruckt werden, muss das also ausreichen.

Mit anderen Worten: Was sich CreateSpace nennt, ist ein unbürokratischer, aber technisch etwas herausfordernder Anbieter, der einem zwar schnell die Publizierung eines Taschenbuches ermöglicht, aber verlangt, dass man in der Lage ist, alle Funktionen zu bedienen.

 

Unsere Nationalbibliothek

Doch mit den rechtlichen Fragen nach einem Impressum ist es in Deutschland natürlich noch nicht getan. Ein weiterer Aspekt, der nicht vergessen werden darf, ist die Abgabepflicht aller Medienwerke an die Deutsche Nationalbibliothek. Dazu erfährt man auf deren Homepage Folgendes:

Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) und die Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) enthalten klare Definitionen der zu sammelnden Materialien. Gesammelt werden alle Medienwerke, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. […] Dabei ist es unerheblich, ob das Medienwerk über eine ISBN verfügt oder ob eine Meldung an das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) erfolgt.

vienna-1652799_1280Mit anderen Worten: Jedes eBook und jedes via CreateSpace publizierte Buch muss ebenfalls an die Nationalbibliothek abgeliefert werden. Je nach Bundesland geschieht dies entweder in Leipzig oder in Frankfurt am Main. Die Homepage weist explizit daraufhin, dass eBooks als Form der Netzpublikation in die Kategorie der „unkörperlichen“ Medienwerke gehören.

Die gute Nachricht ist jedoch: eBooks können generell auch als digitale Version, zum Beispiel als PDF-Datei, online eingereicht werden. Dazu hat die Nationalbibliothek eine recht übersichtliche Unterseite rund um das Thema „Ablieferungsverfahren für Netzpublikationen“ veröffentlicht.

Für Taschenbücher, die mit CreateSpace veröffentlicht werden, ist die Angelegenheit ein wenig schwieriger. Einerseits muss jedes publizierte Buch in zweifacher Ausführung an die Nationalbibliothek geliefert werden. Andererseits besagt die Homepage auch:

Medienwerke, die einzeln auf Anforderung („on demand“) hergestellt werden, unterliegen grundsätzlich der Ablieferungspflicht. Dafür hat der Gesetzgeber folgende Regelung in §4,2 der Pflichtablieferungsverordnung (PflAV) vorgesehen: einzeln auf Anforderung hergestellte Medienwerke, die mit weniger als 25 Exemplaren in körperlicher Form verbreitet werden, sind nur dann nicht abzuliefern, wenn sie nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form abgeliefert werden. Die elektronische Ablieferung erfolgt entweder über ein Webformular oder eine andere geeignete Schnittstelle. Nähere Informationen sind beim Service Netzpublikationen erhältlich. Es besteht die Verpflichtung zusätzlich zwei Printexemplare abzuliefern, sobald 25 Exemplare in körperlicher Form verbreitet wurden.

Das bedeutet konkret: Wer eine digitale Version seines Taschenbuches einreicht, hat seine Pflicht erfüllt, solange nicht mehr als 25 Exemplare des Taschenbuches tatsächlich verkauft werden. Wer der Meinung ist, dass er auf jeden Fall mehr als 25 Exemplare verkaufen kann, sollte also auf Nummer sicher gehen und direkt die nötigen zwei Pflichtexemplare bei der Nationalbibliothek abgeben. Alle anderen wählen den Weg, der für Netzpublikationen beschrieben ist.

Darüber hinaus sind auch die Landesbibliotheken zur Sammlung aller Publikationen verpflichtet. Da dies von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, weise ich an dieser Stelle nur daraufhin, genauere Informationen kann man auf den Bibliotheksseiten der jeweiligen Bundesländer erfahren.

Übrigens: §19 (3) des DNBG besagt, dass bei Nichtablieferung der Bücher eine Ordnungwidrigkeit begangen wird, die mit bis zu 10.000€ Bußgeld bestraft werden kann. Es sei also jedem ans Herz gelegt, sich rechtzeitig darum zu kümmern!

6 Antworten auf „Self-Publishing mit Amazon KDP [4]: Rechtliche Aspekte & CreateSpace

  1. Die DNB schickt nicht sofort Rechnungen, sondern erstmal eine freundliche Erinnerung. Also keine Angst. Ich empfehle trotzdem jedem Self Publisher, seine 2 Printexemplare unaufgefordert nach Leipzig bzw Frankfurt am Main zu schicken.
    Pflichtexemplare müssen übrigens nicht nur an die DNB sondern auch an die jeweiligen Landesbibliotheken erfolgen. Da sind die Regelungen jedoch für jedes Bundesland unterschiedlich. Am besten einfach mal nachfragen.

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    1. Haha, ja, ich ging auch davon aus, dass man nicht sofort eine Rechnung zugeschickt bekommt. Ich wollte lediglich auf die Gesetzeslage hinweisen. Es ist aber gut zu wissen, dass man erstmal nett erinnert wird.
      Der Punkt mit den Landesbibliotheken war mir auch bewusst, da es allerdings für die einzelnen Länder unterschiedlich wäre, hätte das den Rahmen gesprengt. Vielleicht sollte ich noch einen Satz als Hinweis zumindest einfügen?

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  2. Danke für diese Hinweise! Vielleicht kann man einfach mal nur die digitale Variante einreichen – und sobald 20 Prints verkauft sind, die gedruckten Exemplare nachreichen …
    Meine CreateSpace Ausgaben wurden übrigens in Polen gedruckt, nur als Info, damit da nicht jemand „Deutschland“ ins Impressum schreibt.
    Da steht auf der letzten Seite: „Printed in Poland – by Amazon Fulfillment – Poland Sp. z. o. o., Wroclaw“
    Herzlichst,
    Katharina

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  3. Zumindest von unseren (wissenschaftlichen) Publikationen weiß ich, dass die Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle gleich auch den Versand zur Nationalbibliothek nach Leipzig übernimmt. Eventuell ist das bei anderen Landesbibliotheken auch so und man kann etwas Porto und Arbeit sparen?

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